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Ausschließlich betrieblich veranlasste Reise

Titelbild

Damit eine ausschließlich betrieblich veranlasste Reise zur Gänze als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, müssen die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein.

Schnell einmal € 300,00 vom Finanzamt zurückbekommen

Die im Zuge einer Reise anfallenden Reisespesen (Fahrtkosten, Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder uam) mögen sich für eine einzelne Reise unter Umständen in Grenzen halten. Aber auf ein ganzes Jahr gesehen, kommen hier durch ganz beträchtliche Beträge zusammen, die steuerlich abgesetzt werden können. Angenommen Sie tätigen 10 Reisen, bei denen jeweils €100,00 pauschal geltend gemacht werden könne, dann sind das € 1.000,00 Betriebsausgabe, die bei einem Grenzsteuersatz von 30 % (Einkommen zwischen € 20.818 und € 34.513) immerhin eine Einkommensteuerersparnis von € 300,00 ergeben.

 Der schnelle Überblick

  • Kilometergeld für Personen- und Kombinationskraftwagen: € 0,42/km
  • Kilometergeld für Motorfahrräder und Motorräder: € 0,24/km
  • Kilometergeld für Fahrräder: € 0,38/km
  • Kilometergeld für jede mitbeförderte Person: € 0,05/km
  • Tagesgeld für Inlandsdienstreise: € 2,20/Std
  • Nächtigungsgeld für Inlandsdienstreisen: € 15,00/Nächtigung
  • Tagesgeld für Auslandsdienstreisen: 1/12 des Höchstsatzes für Bundesbedienstete
  • Nächtigungsgeld für Auslandsdienstreisen: Höchststufe für Bundesbedienstete

Der genauere Überblick

Betriebsausgabe

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Reise

Eine steuerlich abzugsfähige Reise liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige, bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen, vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dabei den Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufzugeben, und wenn es sich um eine zurückgelegte Entfernung von mindestens 25 km handelt. 

Fahrtkosten

Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung fremder Verkehrsmittel (zB Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug uam), die frei gewählt werden können und für die es keine betragsmäßige Begrenzung gibt. 

Kilometergeld

Kilometergelder berücksichtigen die Kosten, die für die Verwendung des eigenen Fahrzeugs des Steuerpflichtigen anfallen, wenn nicht die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Mit dem Kilometergeld werden alle Aufwendungen (zB Autobahnvignette, Maut, Navigationsgerät, Parkgebühren) abgegolten. Das Kilometergeld beträgt

  • für Personen- und Kombinationskraftwagen: € 0,42/km (maximal 30.000 km/pa)
  • für Motorfahrräder und Motorräder: € 0,24/km
  • für Fahrräder: € 0,38/km (maximal 1.500 km/pa)
  • für jede mitbeförderte Person: € 0,05/km

Fahrtenbuch

Voraussetzung für die Geltendmachung des Kilometergelds ist die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs oder einer gleichwertigen Aufzeichnung. Ein Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, wenn eine inhaltsgleiche und vollständige Wiedergabe sichergestellt ist. Das Fahrtenbuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:

  • Datum
  • Ausgangspunkt und Zielpunkt der Reise
  • Zweck der Reise
  • Kilometerstand zu Beginn der Reise
  • Kilometerstand zum Ende der Reise
  • Betrieblich gefahrene Kilometer

Tagesgeld bei Inlandsdienstreisen

Das Tagesgeld für Inlandsdienstsreisen steht dann zu, wenn eine Reise länger als drei Stunden dauert. Für jede angefangene Stunde können € 2,20 abgesetzt werden, maximal für 12 Stunden.

Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu € 26,40 pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Nächtigungsgeld bei Inlandsdienstreisen

Das Nächtigungsgeld steht dann zu, wenn im Zuge einer Reise eine Nächtigung nötig ist und keine Kosten nachgewiesen werden. Das Nächtigungsgeld beträgt € 15,00 pro Nächtigung.

Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu € 15 berücksichtigt werden.

Tagesgeld bei Auslandsdienstreisen

Das Tagesgeld für Auslandsdienstsreisen steht dann zu, wenn eine Reise länger als drei Stunden dauert. Für jede angefangene Stunde kann 1/12 des Höchstsatzes der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten abgesetzt werden, maximal für 12 Stunden.

Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Nächtigungsgeld bei Auslandsdienstreisen

Das Nächtigungsgeld steht dann zu, wenn im Zuge einer Reise eine Nächtigung nötig ist und keine Kosten nachgewiesen werden. Es kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Gemischt veranlasste Reise

Bei einer gemischt veranlassten Reise ist ein steuerlicher Betriebsausgabenabzug für den betrieblich veranlassten Teil möglich, wenn sich die betrieblich veranlassten Reiseabschnitte klar von den privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen.

Umsatzsteuer

Es können folgende Vorsteuern geltend gemacht werden:

  • Von den Fahrtkosten kann die Vorsteuer der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
  • Von den Tagesgeldern können 9,0909 % als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Von den Nächtigungskosten kann die Vorsteuer der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
  • Von den pauschalen Nächtigungsgeldern können 9,0909 % als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Achtung die obigen Ausführungen stellen Erstinformationen dar und sind nicht dazu geeignet eine qualifizierte steuerliche Beratung zu ersetzen!

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Kommentare (1)

Mag. Regina Steinmaurer

Freitag, 22. März 2024 um 06:50 Uhr

Der ganze Beitrag ist optisch sehr ansprechend und gut aufgebaut
Auch wenn ich keine Steuerberaterin bin, kann ich gut folgen; weckt Interesse, mehr zu sehen
Toll!!!

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